Der Text liest sich, wie üblich sehr sperrig.
[
www.europarl.europa.eu]
bzw. auf Deutsch:
[
www.europarl.europa.eu]
Der "One-Stop-Shop" verbirgt sich dort mit dem Begriff
„einzige Anlaufstelle“
Begriffserklärung: Die vom Verwaltungsrat jedes Güterverkehrskorridors eingerichtete Stelle, die es Antragstellern ermöglicht, an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang Fahrwegtrassen für Beförderungen zu beantragen, bei denen mindestens eine Grenze überquert wird.
Der Verwaltungsrat für einen Güterverkehrskorridor benennt oder gründet eine gemeinsame Stelle, so dass Antragsteller die Möglichkeit haben, an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang Anträge zu stellen und Antworten zu bekommen in Bezug auf die Infrastrukturkapazität für Güterzüge, die mindestens eine Grenze entlang des Güterverkehrskorridors überqueren, (nachstehend „einzige Anlaufstelle“ genannt).
(2) Sie zeigt die zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbare Fahrwegkapazität und die entsprechenden Merkmale in Übereinstimmung mit vorher festgelegten Parametern, wie zum Beispiel Geschwindigkeit, Zuglänge, Lichtraumprofil oder Achslasten der in dem Güterverkehrskorridor zugelassenen Güterzüge, an.
(2a) Die einzige Anlaufstelle fasst einen Beschluss in Bezug auf Anträge auf Zugtrassen für den erleichterten Güterverkehr gemäß Artikel 13 Absatz 3 und auf Kapazitätsreserven gemäß Artikel 13 Absatz 5. Sie unterrichtet die zuständigen Betreiber der Infrastruktur umgehend über diese Anträge und den gefassten Beschluss.
(3) Für jeden Antrag auf Infrastrukturkapazität, der nicht gemäß Absatz 2a bewilligt werden kann, übermittelt die einzige Anlaufstelle den Antrag auf Infrastrukturkapazität unverzüglich an die zuständigen Betreiber der Infrastruktur und gegebenenfalls an die betreffenden Zuweisungsstellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, die über den Antrag in Einklang mit Artikel 13 und mit Kapitel III der genannten Richtlinie befinden und diese Entscheidung der einzigen Anlaufstelle zur weiteren Bearbeitung mitteilen.
(4) Die einzige Anlaufstelle übt ihre Tätigkeit auf transparente Weise aus; hierzu erstellt sie ein Register, in dem sie die Daten der Antragstellung, die Antragsteller, die von ihnen eingereichten Unterlagen und zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse aufführt, und stellt dieses allen Betroffenen zur Verfügung, um jeglicher Diskriminierung vorzubeugen. Diese Tätigkeit unterliegt der Kontrolle durch die Regulierungsstellen gemäß Artikel 18.
Standardkategorien von Zugtrassen in den Güterverkehrskorridoren
(1) Der Verwaltungsrat legt verschiedene Standardkategorien von Zugtrassen für den Güterverkehr fest, die für den gesamten Güterverkehrskorridor gültig sind, und aktualisiert diese regelmäßig. Mindestens eine dieser Kategorien (im Folgenden als "erleichterter Güterverkehr" bezeichnet) umfasst eine Zugtrasse, auf der kurze Beförderungszeiten und Pünktlichkeit zu gewährleisten sind.
(2) Die Kriterien für die Festlegung der Kategorien von Güterverkehrsarten werden vom Verwaltungsrat nach Konsultation der für eine Nutzung des Güterverkehrskorridors in Betracht kommenden Antragsteller im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2001/14/EG beschlossen.
Geänderter Text
(1) Der Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors und die im Artikel 7 Absatz 6 genannte beratende Gruppe richten Verfahren ein, um eine optimale Koordinierung der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten und Kapazitäten der Terminals zu gewährleisten.
(2) Der Verwaltungsrat bewertet den Kapazitätsbedarf der im Güterverkehrskorridor verkehrenden Güterzüge und berücksichtigt dabei die in Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung genannte Verkehrsmarktstudie, die zu den früheren und aktuellen Netzfahrplänen gestellten Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sowie die Rahmenverträge.
(3) Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden durch die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors im Voraus vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen für Güterzüge nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/14/EG gemeinsam festgelegt und organisiert, wobei der Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten – einschließlich des Personenverkehrs – anzuerkennen ist. Unter diesen vorab vereinbarten Trassen wird es entsprechend den verfügbaren Kapazitäten eine bestimmte Zahl von Trassen mit erleichtertem Güterverkehr geben. Diese vorab vereinbarten Trassen sind spätestens drei Monate vor Ablauf der in Anhang III der Richtlinie 2001/14/EG genannten Frist für den Eingang von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität bekanntzugeben. Die Infrastrukturbetreiber mehrerer Güterverkehrskorridore können sich erforderlichenfalls im Hinblick auf vorab vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen, die Kapazitäten in den betreffenden Güterverkehrskorridoren bieten, untereinander abstimmen.
(5) Falls dies durch den Bedarf auf dem Markt und aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gerechtfertigt ist, legen die Betreiber der Infrastruktur gemeinsam die Kapazitätsreserven für in den Güterverkehrskorridoren verkehrende internationale Güterzüge fest, respektieren dabei den Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten – einschließlich des Personenverkehrs – und halten diese Reserven innerhalb ihres endgültigen Netzfahrplans zur Verfügung, um auf Ad-hoc-Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/14/EG schnell und angemessen reagieren zu können. Die Reservierung dieser Kapazitäten ist bis zu dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt vor dem fahrplanmäßigen Termin aufrechtzuerhalten. Diese Frist beträgt höchstens 30 Tage.
(7) Außer in Fällen höherer Gewalt sowie bei sicherheitsrelevanten Streckensperrungen und kurzfristig erforderlichen Bauarbeiten an den Schienenwegen können für den erleichterten Güterverkehr aufgrund dieses Artikels zugewiesene Zugtrassen weniger als drei Monate vor dem fahrplanmäßigen Termin nicht ohne Einwilligung des betreffenden Antragstellers storniert werden. In einem solchen Fall bemüht sich der betreffende Betreiber der Infrastruktur, dem Antragsteller eine Zugtrasse von gleichwertiger Qualität und Zuverlässigkeit vorzuschlagen, die der Antragsteller annehmen oder ablehnen kann. Etwaige Rechte des Antragstellers gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG bleiben von dieser Vorschrift unberührt. In jedem Fall kann der Antragsteller die Regulierungsbehörde mit der Angelegenheit befassen.
(8) Der Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors und die in Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 6a genannten beratenden Gruppen richten Verfahren ein, um zwischen den Infrastrukturbetreibern eine optimale Koordinierung der Zuweisung von Kapazitäten zu gewährleisten, was gleichermaßen für Anträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 wie für Anträge, die bei den betreffenden Infrastrukturbetreibern eingegangen sind, gilt. Dabei ist auch der Zugang zu Terminals zu berücksichtigen.
(1) Der Verwaltungsrat erstellt die bei Verkehrsstörungen in dem Güterverkehrskorridor geltenden Vorrangregeln zwischen den verschiedenen Verkehrsarten und veröffentlicht diese in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 3 und Anhang I der Richtlinie 2001/14/EG.
(3) Die Grundsätze für die Festlegung der Vorrangregeln sehen zumindest vor, dass die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Zugtrasse, die entsprechend dem Netzfahrplan verkehrenden Güterzügen zugewiesen ist, nach Möglichkeit nicht geändert werden darf. Mit den Grundsätzen für die Festlegung der Vorrangregeln wird das Ziel verfolgt, die Gesamtzeit für die Wiederherstellung des Normalbetriebs des Netzes hinsichtlich der Anforderungen aller Verkehrsarten auf ein Minimum zu reduzieren. Zu diesem Zweck können die Betreiber der Infrastruktur den Betrieb zwischen den verschiedenen Verkehrsarten in mehreren Güterverkehrskorridoren koordinieren.
_________________________________________________________________________________
Nach Lesen des Textes sehe ich es übrigens nicht mehr ganz so kritisch, was das
Zerstören von Taktfahrplänen des SPV angeht.
Andererseits macht dieses Dokument vollkommen klar, dass DB Netz eine große Menge
an Autonomie verliert und erhebliche Abstimmungen mit der "einzigen Anlaufstelle"
(One stop shop) leisten muss, dies gilt sowohl für die Fahrplanplanung als auch
für die Bauplanung auf den Güterverkehrskorridoren.
Und gleiches gilt zusätzlich für die Investitionsplanung.
Solche Mätzchen wie, wir bauen erst mal kein ETCS in die Infrastruktur ein,
wir betreiben das über ERTMS-STM odule, werden nicht mehr selbstherrlich
getroffen werden können, sondern sind mit der Korridorverwaltung einzige Anlaufstelle
begründet abzustimmen.
Mit freundlichem Gruß an alle konstruktiv mitarbeitenden und alle passiv mitlesenden Forumsteilnehmer
locomotive breath ( oder kurz l.b. ) _________________________________
PS: Setzt bitte einen passende Themabeschreibung über euren Text!
Ein guter Titel über dem Beitrag ist das Tüpfelchen auf dem i für einen wirklich guten Beitrag oder eine wirklich gute Antwort!
Sed in primis ad fontes ipsos properandum! … Vor allem muss man zu den Quellen selbst eilen! (In Abwandlung von Erasmus von Rotterdam (1511))